Corona-Verordnung ab 16.08.2021
Liebe Gäste,
nach der ab 16.8.2021 geltenden Corona-VO des Landes Baden-Württemberg gilt folgendes:
Zugangsberechtigt sind Personen, die voll geimpft, genesen oder getestet sind. Nachweis erfolgt durch:
- Impfbescheinigung: Die Zweit-Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Als Nachweis dient in der Regel der Impfpass.
- Nachweis der Genesung: Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion. Die Corona-Infektion darf höchstens 6 Monate zurückliegen.
- Negativtest (Schnelltest oder PCR-Test), nicht älter als 24 Stunden. Der Test muss alle 3 Tage erneuert werden.
- Keine Nachweispflicht besteht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
WEITERHIN GILT:
Für sämtliche Gäste ist eine Erfassung der Kontakte zur Nachverfolgung Pflicht.
Es gelten die Abstands- und Hygienevorschriften.
neue Presseberichte wurden veröffentlicht.